Lockerung der Corona-Regeln in Hotels und Restaurants Der aktuelle Stand in den Bundesländern

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hatten sich Bund und Länder zuletzt darauf verständigt, dass die Bundesländer über die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens in eigener Verantwortung entscheiden. Sie sollen die regionale Entwicklung der Infektionszahlen berücksichtigen. Die Lockerungen erfolgen in aller Regel unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Hier der aktuelle Stand in den Ländern bei einigen ausgewählten Lebensbereichen:

1) Restaurants

BADEN-WÜRTTEMBERG: Speiselokale dürfen vom 18. Mai an wieder öffnen.

BAYERN: Biergärten und Außenbereiche sollen ab dem 18. Mai öffnen, Innenräume ab dem 25. Mai.

BERLIN: Essen in Restaurants ist seit Freitag möglich.

BRANDENBURG: Restaurants dürfen seit Freitag wieder öffnen.

BREMEN: Restaurantbesuche sind ab 18. Mai möglich. Gästelisten mit Namen und Kontaktdaten sind Pflicht.

HAMBURG: Restaurants sind seit Mittwoch wieder offen.

HESSEN: Gaststätten dürfen seit Freitag wieder öffnen, unter anderem muss die Bedienung Mundschutz tragen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Restaurants sind geöffnet. Ein Gast pro Tisch muss seine Daten hinterlassen.

NIEDERSACHSEN: Restaurants sind geöffnet, dürfen jedoch maximal die Hälfte ihrer Plätze vergeben.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Restaurants sind geöffnet. Unter anderem müssen die Kontaktdaten eines jeden Besuchers registriert werden.

RHEINLAND-PFALZ: Gaststätten dürfen seit Mittwoch wieder unter Auflagen öffnen, unter anderem sind Öffnungszeiten beschränkt und Sitze an Theken für Gäste tabu.

SAARLAND: Restaurantbesuche sind ab dem 18. Mai möglich.

SACHSEN: Restaurants dürfen seit Freitag wieder öffnen. Speisekarten müssen abwischbar sein.

SACHSEN-ANHALT: Die Restaurants dürfen am 22. Mai wieder öffnen - per Sondergenehmigung vom Kreis auch schon am 18. Mai.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Speisen in Restaurants ist ab 18. Mai möglich.

THÜRINGEN: Restaurants können seit Freitag öffnen.

 

2) Hotels und Ferienwohnungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen können am 18. Mai wieder öffnen, Hotels vom 29. Mai an.

BAYERN: Eine Öffnung bis zum 30. Mai wird angestrebt.

BERLIN: Hotels und Ferienwohnungen können ab dem 25. Mai öffnen.

BRANDENBURG: Ferienwohnungen dürfen seit Freitag Gäste aufnehmen, Hotels ab 25. Mai.

BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen ab dem 18. Mai öffnen.

HAMBURG: Hotels und Ferienwohnungen können seit Mittwoch öffnen.

HESSEN: Seit Freitag dürfen Hotels und Ferienwohnungen Touristen aufnehmen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für Einwohner des Bundeslandes öffnen Hotels und Ferienwohnungen ab dem 18. Mai, für alle anderen gilt bis zum 25. Mai ein Einreiseverbot.

NIEDERSACHSEN: Ferienwohnungen dürfen betrieben werden, Hotels sollen vom 25. Mai an mit maximal 50 Prozent Auslastung folgen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Ferienwohnungen dürfen wieder touristisch genutzt werden, Hotels sollen ab dem 18. Mai folgen.

RHEINLAND-PFALZ: Hotels und Ferienwohnungen dürfen ab dem 18. Mai wieder für Touristen öffnen.

SAARLAND: Hotels und Ferienwohnungen dürfen ab dem 18. Mai wieder öffnen.

SACHSEN: Hotels und Ferienwohnungen können seit Freitag öffnen.

SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können seit Freitag öffnen, Hotels sollen - zunächst für Gäste aus dem eigenen Land - am 22. Mai folgen.

Kurz darauf sollen auch Besuche aus anderen Regionen möglich sein.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Besuche sind ab dem 18. Mai möglich.

THÜRINGEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen seit Freitag aufmachen.

 

3) Kontaktbestimmungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Der Aufenthalt draußen ist auch mit Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet. In privaten Räumen sind Treffen mit Geschwistern und deren Familien sowie Personen aus einem weiteren Haushalt möglich.

BAYERN: Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

BERLIN: Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

BRANDENBURG: Kontakte von zwei Hausständen sind erlaubt - zuhause und im Freien.

BREMEN: Es können sich mehrere Angehörige aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen.

HAMBURG: Bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte dürfen sich wieder treffen, ohne dabei einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen wieder Angehörige von zwei Haushalten gemeinsam unterwegs sein.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Im öffentlichen und privaten Raum können sich mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

NIEDERSACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Es dürfen sich Mitglieder aus zwei Familien in der Öffentlichkeit treffen.

RHEINLAND-PFALZ: Im öffentlichen Raum können sich Angehörige aus bis zu zwei Haushalten treffen.

SAARLAND: Drinnen wie auch draußen können sich Angehörige aus bis zu zwei Haushalten treffen.

SACHSEN: Seit Freitag können sich zwei Hausstände treffen.

SACHSEN-ANHALT: Zusammenkünfte von bis zu fünf Menschen sind erlaubt, auch wenn diese nicht gemeinsam in einem Haushalt leben.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

THÜRINGEN: Seit Mittwoch können sich die Mitglieder von zwei Haushalten treffen. dpa

Beauftragter sieht Mängel beim Umgang mit Kundendaten in Gastronomie

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz hält den Umgang der Gastronomie mit Kundendaten in der Corona-Krise für verbesserungswürdig. Es sollte nicht sein, dass die Listen von Gästen mit deren persönlichen Daten offen einsehbar seien, sagte Dieter Kugelmann am Freitag. Zuvor hatte der SWR darüber berichtet. So könne jeder sehen, wer mit wem wann in einem Lokal gewesen sei. Dieses Problem ließe sich beispielsweise einfach lösen, indem jeder Kunde seine Daten auf einem Extrazettel aufschreibe.

Gastronomiebetriebe in Rheinland-Pfalz müssen seit der Wiedereröffnung am Mittwoch mehrere Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer von Gästen erfassen und vier Wochen aufbewahren, um im Falle einer Infektion mit dem neuen Coronavirus die Infektionskette nachvollziehen zu können. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden, nach vier Wochen sind sie zu vernichten.

Zu dem Vorgehen in einzelnen gastronomischen Betrieben habe es zahlreiche Beschwerden von Bürgern gegeben, berichtete Kugelmann.

Klar sei, die in der Corona-Krise punktuell nötige Erfassung persönlicher Daten müsse grundsätzlich so stark beschränkt werden, wie es eben gehe. Der Datenschutzbeauftragte betont in einem Vermerk unter anderem, jeder Gast sei bei der Anmeldung im Lokal über die «Erfassung, Vorhaltung und weitere Verwendung» der Daten zu informieren. Falls nur eine Reservierung eines Tisches erfolgt sei, der Gast aber dann nicht gekommen sei, seien die Daten unverzüglich nach Ablauf des Reservierungszeitpunktes zu löschen dpa